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veröffentlicht am 27.09.2021

2G in den Gemeindehäusern der Pfarreiengemeinschaft

Ab dem 1. Oktober 2021 gelten für die Nutzung der kirchlichen Gemeindehäuser bzw. für Zusam­men­künfte der Kirchengemeinden in den Gemeindehäusern die 2G-Regelungen.

Bei Betreten des Hauses ist der 2G-Status vorzulegen und zu dokumentieren. Entsprechende Formulare liegen aus. Es können ausschließlich Personen an den Zusammenkünften teilnehmen, die geimpft oder genesen sind.

Durch die Anwendung der 2G-Regelung in den Gemeindehäusern entfällt die Pflicht, Abstände einhalten zu müssen und einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die einzelnen Räume können also ohne größere Einschränkung genutzt werden. Die bisher angegebenen maximalen Personenzahlen pro Raum entfallen.

Nichtsdestotrotz darf in jedem Zusammenhang selbstverständlich abgewogen werden, inwieweit Abstand und Mund-Nasen-Schutz freiwillig eingehalten bzw. getragen werden, wenn es den Anwesenden sinnvoll und sicherer erscheint.

Gemäß Coronaverordnung des Landes Niedersachsen gelten Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre derzeit als Personen, die auch ohne Nachweis Zutritt haben.

Die 2G-Regelung in den Gemeindehäusern ist unabhängig von der Regelung zur Teilnahme an Gottesdiensten in den Kirchen, für die die bisherigen Hygieneregelungen Bestand haben.